Allgemeine Geschäftsbedingungen der Höchsmann GmbH

Stand 03/2014

1. Allgemeines

1. Allen Vereinbarungen mit bzw. Angeboten der Höchsmann GmbH (im Folgenden auch „uns“, „wir“) liegen diese, unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, ggf. ergänzt durch die allgemeinen Versteigerungsbedingungen und Individualabreden; unsere AGB werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Wir sind ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr tätig (business to business). Wer sich mit uns vertraglich bindet, erklärt, dies als Unternehmer und nicht als Verbraucher zu tun.
3. Sofern nicht ausdrücklich als „neu“ ausgewiesen, handelt es sich bei allen Liefergegenständen um gebrauchte Waren.

2. Angebot und Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge, auch bei Entgegennahme durch Vermittler oder Vertreter, werden erst durch Bestätigung in Textform unsererseits verbindlich; dies gilt auch im Falle eines Angebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung. Der Zwischenverkauf bleibt bis zur schriftlichen Bestätigung des Verkäufers vorbehalten.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
3. Alle Angaben zu Liefergegenständen in Angeboten sowie Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die Haftung für Vermögensschäden aufgrund ungenauer Angaben und Auskünfte ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Sofern nicht anderes vereinbart, werden gebrauchte Waren verkauft wie besichtigt. Der Verkäufer hat dem Kaufinteressenten vor Vertragsabschluss Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Findet keine Besichtigung durch den Käufer statt, so gilt der Zustand des nicht neuen Liefergegenstandes als bekannt und vom Käufer akzeptiert.

3. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten bei neuen Maschinen/ Waren ab Werk des Herstellers, bei gebrauchten Maschinen/ Waren im Ist-Zustand ab Standort zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ohne Demontage, Verpackung, Zoll u.s.w.. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von drei Tagen ohne jeden Abzug im Voraus zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung vor Demontagebeginn bzw. vor der Abholung/ Übergabe der Ware vollständig und ohne jeden Abzug auf das Konto des Verkäufers zu leisten.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und seitens unseres Vertragspartners alle diesem obliegenden Verpflichtungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers, des Lieferanten oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder der Montagefrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die die Höchsmann GmbH nicht zu vertreten hat zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. Fertigstellung der Montage angemessen, dies gilt auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges. Wir werden unserem Vertragspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände alsbald mitteilen.
5. Gerät der Käufer mit der Abnahme der gekauften Ware in Verzug, so hat er der Höchsmann GmbH als pauschalierten Schadenersatz für Lagerung, Versicherung etc., jedoch nicht als Vertragsstrafe, für jede angefangene Verzugswoche 0,25 % der Auftragssumme zu zahlen, wobei der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleiben.
6. Nachdem dem Käufer im Falle des Zahlungs- oder Abnahmeverzuges eine angemessene Nachfrist von mindestens sieben Tagen gesetzt wurde, sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag und zur anderweitigen Veräußerung berechtigt. Einen hierdurch entstehenden Schaden hat der Käufer zu ersetzen.
7. Gerät die Höchsmann GmbH als Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung – gleich als welchem Grund – unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Die Gefahr geht im Falle von Selbstabholung der Ware (Holschuld) mit Benachrichtigung des Käufers von Abholmöglichkeit und Abholort auf diesen über. Erfolgt auf Verlangen des Käufers eine Versendung der Ware, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir zur Übergabe bereit sind und dies dem Käufer mitgeteilt haben.
2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
3. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Versicherungen durch den Verkäufer besteht jedoch nicht.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an allen durch den Verkäufer gelieferten Gütern geht nur dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer alle Beträge, die ihm Käufer schuldet, erhalten hat.

7. Gewährleistung

1. Außer bei Neuwaren wird der Kaufgegenstand unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht im Falle fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer, unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung. Der Verkäufer übernimmt außerdem keine Gewähr für das Vorhandensein von Dokumentationen, Konformitätserklärungen, Bedienungsanleitungen u.ä., sowie dafür, dass Gebrauchtmaschinen den heutigen und künftigen sicherheitstechnischen Anforderungen am Einsatzort genügen. Beruht ein Mangel auf Verschulden der Höchsmann GmbH, kann der Käufer unter den unter Ziffer 8. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
2. Technische Beschreibungen, Layouts, Prospekte oder sonstige Unterlagen dokumentieren i.d.R. die ursprüngliche Ausstattung oder Ausstattungsoptionen der Maschine zum Zeitpunkt der Erstauslieferung und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, denn die aktuelle Ausstattung der Gebrauchtmaschine kann davon abweichen. Eine solche Abweichung stellt deshalb keinen kaufrechtlich relevanten Mangel dar.
3. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8. Haftung

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er zugesichert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung

1. Sollte trotz der Regelung in Ziffer 7.1. dieser AGB ein Anspruch des Käufers wegen eines Sachmangels bestehen, verjährt dieser mit Ablauf des zwölften Monats nach Übergabe des Kaufgegenstandes. Sonstige der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB unterfallenden Ansprüche verjähren abweichend von der gesetzlichen Regelung ebenfalls mit Ablauf von zwölf Monaten, wobei für den Beginn der Verjährung die Regelung des § 199 BGB maßgebend ist. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche nach Ziffer 8. „Haftung a-e“ und die nicht dem § 195 BGB unterfallenden Ansprüche; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Sollte auf Käuferseite entgegen den Bestimmungen dieser AGB ein Verbraucher auftreten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; im Falle Verjährung reduziert auf das gesetzliche Mindestmaß.

10. Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Höchsmann GmbH und deren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).
2. Gerichtsstand ist Dresden, soweit keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit vorgeschrieben ist. Die Höchsmann GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.
3. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Höchsmann GmbH, Schwabacher Str. 4
D-01665 Klipphausen
Tel: +49 (0) 35204 651 - 0
Fax: +49 (0) 35204 651 - 90
Handelsregister: Dresden HRB 15157
Geschäftsführer: Stefan Höchsmann