Incoterms

Was man über die aktuellen Incoterms wissen sollte

  • Die Incoterms bestehen aus insgesamt elf Handelsklauseln, von denen sieben auf alle Transportarten und vier auf den See- und Binnenschifftransport angewandt werden können:
  • EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP für alle Transportarten
  • FAS, FOB, CFR und CIF für Seefracht und Binnenschifffahrt
  • Incoterms sind nur rechtskräftig, wenn sie ordnungsgemäß vereinbart wurden.
  • Sie abzuändern gefährdet die Rechtssicherheit.
  • Die Klauseln eignen sich ausschließlich für das B2B-Geschäft. Auch im nationalen Handel lassen sich die neuen Incoterms anwenden.
  • Die Incoterms 2010 und älter behalten ihre Gültigkeit, daher empfiehlt sich die Angabe der jeweils verwendeten Version.
  • DDP: Anstatt DDP zu liefern, empfiehlt es sich für einen Absender, DAP oder DPU (ehemals DAT) zu liefern mit dem Zusatz "inklusive Importabfertigung" oder "exklusive Importabfertigung". Warum? DDP stellt eine Maximalverpflichtung des Absenders dar, d.h. er übernimmt alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware und ist verpflichtet, diese für die Aus- und Einfuhr freizumachen, alle Abgaben hierfür zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Mit dem Posten "Importabfertigung" trägt er dagegen lediglich die Verzollungskosten, die bei Lieferung DAP oder DPU an der Grenze für die Abfertigung anfallen.
  • Sowohl für den Empfänger als auch für den Absender empfiehlt sich die Verwendung von FCA, benannter Ort, anstelle von EXW: FCA schützt den Empfänger der Ware davor, selbst die Verladung organisieren und die Exportdokumente erstellen zu müssen, und bietet besseren Schutz bei Schäden, die im Zuge der Verladung entstehen. Soweit es aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Exportland nur den Exporteuren gestattet ist, Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, ist die EXW-Klausel aus Sicht des Käufers sowieso völlig ungeeignet. Aber auch der Absender profitiert von der eindeutigeren Regelung hinsichtlich Haftung, Kosten und Aufgabenumfang.

Erläuterungen zu den Klauseln DAP, DDP und EXW

DAP

Die Klausel DAP (delivered at place/geliefert benannter Ort) sieht die Lieferung als erfolgt an, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zu diesem Ort stehen. Sie ist also eine eher allgemeine Klausel, bei der der Bestimmungsort so genau wie möglich festzulegen ist.

DDP

DDP stellt die Maximalverpflichtung für den Verkäufer dar. Dieser trägt alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware und ist verpflichtet, diese für die Aus- und Einfuhr freizumachen, alle Abgaben für die Aus- und Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen

EXW

Die Klausel EXW stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Anders als bei der Verwendung von FCA hat der Verkäufer bei EXW gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, die Ware zu verladen oder für die Ausfuhr freizumachen. Verlädt er doch, trägt unter EXW der Käufer Gefahr und Kosten.

(Quelle: L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH)

Seit 01.01.2020 gibt es die aktuelle Version Incoterms 2020

Die wichtigsten Änderungen sind:

Unterschiedliche Deckungshöhen in CIF und CIP

Auch gemäß den Incoterms® 2020 ist der Verkäufer gemäß den Klauseln CIF und CIP dazu verpflichtet, auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Anders als in den Incoterms® 2010 sind für die beiden Klauseln nun allerdings unterschiedliche Mindestdeckungen nötig. Die Mindestdeckung, die bei Vereinbarung der Klausel CIF zu beachten ist, bleibt unverändert. Die Transportversicherung, die durch den Verkäufer bis benannter Empfangshafen abzuschließen ist, muss auch weiterhin zumindest der Deckung gemäß den Klauseln (C) der Institute Cargo Clauses oder ähnlichen Klauseln entsprechen (Versicherung benannter Gefahren). Bei Vereinbarung der Klausel CIP muss der Verkäufer nun jedoch den Versicherungsschutz, der den Klauseln (A) der Institute Cargo Clauses entspricht (Allgefahrendeckung), bis benanntes Empfangsdepot eindecken. Sowohl bei Verwendung der Klausel CIF als auch der Klausel CIP steht es den Vertragsparteien allerdings frei, eine abweichende Versicherungsdeckung zu vereinbaren.

Umbenennung von DAT (Delivered at Terminal) in DPU (Delivered at Place Unloaded)

Nach der Klausel DAT der Incoterms® 2010 hatte der Verkäufer die Ware geliefert, sobald diese vom Beförderungsmittel an einem „Terminal“ entladen war. Zwar war nach den Anwendungshinweisen zu den Incoterms® 2010 der Begriff „Terminal“ explizit nicht in technischer Hinsicht zu verstehen, sondern es war jeder beliebige Entladeort gemeint. Dies wurde jedoch häufig missverstanden. Diesem Umstand wurde in den Incoterms® 2020 Rechnung getragen, indem die bisherige Klausel DAT klarstellend in DPU (Delivered at Place Unloaded) umbenannt wurde.

Aufnahme sicherheitsbezogener Anforderungen

In die Regeln A 4 und A 7 jeder Klausel der Incoterms® 2020 wurden sicherheitsbezogene Anforderungen an den Transport der Ware aufgenommen. Wie in Bezug auf die weiteren Klauseln der Incoterms® ist auch hier zu berücksichtigen, dass diese unmittelbar nur für die Parteien des Kaufvertrags gelten und nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages sind.

Dies sind die drei wichtigsten Neuerungen. Weitere Änderungen betreffen die Konnossemente mit An-Bord- Vermerk unter der FCA-Klausel, die Organisation des Transports mit eigenen Transportmitteln des Verkäufers oder Käufers in FCA, DAP, DPU und DDP, die Nichtberücksichtigung der VGM (Verified Gross Mass; bestätigte Bruttomasse) und die Warnung vor Verwendung der Klauseln DDP und EXW im grenzüberschreitenden Warenverkehr.

(Quelle: Speditions - und Logistikverband Hessen/Rheinland-Pfalz e.v.)

Produktbroschüren und Prospekte (2)

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